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Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft. Andere wichtige Teile fehlen, z. B. Methoden, Trägergruppen oder der Vergleich mit anderen Staaten. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 (Diskussion) 22:34, 09. Nov. 2018)
- Eigentlich ein Wiedergängerantrag: Das ganze Thema wurde unter anderem schon hier, hier, hier und hier diskutiert, wo Aschmidt auch schon einen Verbesserungsvorschlag gemacht hat. Bei allem Verständnis für den Überarbeitungswunsch habe ich gewisse Zweifel, dass der Artikel sich dadurch nennenswert verbessert, dass man ihn noch 50 Mal auf irgendwelchen Wartungsseiten eintstellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:23, 10. Nov. 2018 (CET)
- Trotzdem hilfreich, den Artikel hier zu behalten, weil die Probleme ja nicht behoben wurden.
- Es bräuchte dringend eine effizientere Vorgehensweise zur Verbesserung der Qualität, aber wie?--Aschmidt (Diskussion) 16:28, 2. Dez. 2018 (CET)
Mein Vorschlag ist, dass Einfügungen oder Änderungen nach Sichtungen in Grundlagenartikeln mit erheblichen Überarbeitungsbedarf zunächst eingestellt werden sollten, sofern sie entweder von einen Sachkundigen eingestellt wurden, oder zumindest hinreichend nachvollziehbar nebst Quellen begründet worden sind. Sofern mindestens zwei Bearbeiter eines Artikels unterschiedlicher Auffassung sind, könnte man sich an an einen sachkundigen Dritten wenden (sofern verfügbar) oder die zwei widerstreitenden Bearbeiter einigen sich auf eine gemeinsame Fassung des Textes bzw. der strittigen Aussage. Sofern ein Bearbeiter seine Auffassung nicht begründen oder Quellen nachweisen kann, ist die andere Auffassung, die nachvollziehbar nebst Quellen begründet wurde, vorzuziehen. Schließlich sollten gerügte Texte, die keine Begründung des Erstellers und Quelle nachweisen können, solange raus ausgenommen werden, bis eine Einigung oder Beibringung der Belege erfolgte.----v. Sy. (Diskussion) 21:04, 11. Nov. 2020 (CET)
Die anfänglich angesprochenen Mängel (Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft) sind für den Anfang behoben. Der Artikel befasst sich allein mit der Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis, dies zu erwähnen ist nach mE wegen der beträchtlichen Unterschiede zu anderen Rechtssystemen wichtig - habe nur gerade keine Idee, wie (verschieben nach "Rechtswissenschaft (Deutscher Rechtskreis)" oder "Rechtswissenschaft (Deutschland)", anders?). In jedem Fall fehlt noch eine Beschreibung der Entwicklung zu den unterschiedlichen Rechtskreisen im Abschnitt zur Geschichte.--Quintil Jan Verus (Diskussion) 13:48, 4. Mär. 2021 (CET)
Neuschrieb[Quelltext bearbeiten]
Ein Entwurf:
- Einleitung mit erster Eingrenzung des Gegenstands
- Geschichte
- Rechtswissenschaftliche Fächer: Haupt-, Neben-/Grundlagenfächer; Beziehung zu anderen Disziplinen
- Rechtsdogmatik und rechtswissenschaftliche Methode
- Rechtswissenschaft als Wissenschaft: Rechtswissenschaft an Fachhochschulen und Universitäten; die Forschungslandschaft; die Juristenausbildung
- Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis
Gerne ergänzen. Wichtig wäre, die Rechtswissenschaft vom Recht zu unterscheiden. Hier soll es nur um erstere gehen. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 00:21, 26. Okt. 2021 (CEST)
- Da ich gerade bei der "Juristenausbildung" darüber gestolpert bin, dass "Rechtswissenschaft" implizit mit "Staatlichen Studiengängen an Universitäten" gleichgesetzt wird, würde ich gerne auch hier eine Präzisierung vorschlagen - mit dem Gedanken, Disziplin (Wissenschaft) von Profession (Anwendung) klarer zu trennen. Als weiteren Bezugsmaßstab für die Definition von "Rechtswissenschaft" würde ich entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 4 StudAkkrVO die "Fächergruppe Rechtswissenschaft" vorschlagen, die Fachhochschulen und Universitätstudium gleichermaßen umfassen sollte. Der Punkt "Rechtwissenschaft an FH und Uni" sowie "Juristenausbildung" würde sich damit erübrigen. Ersteres, da keine Unterscheidung mehr notwendig, letzteres, da an anderer Stelle definiert.
- Vor diesem Hintergrund würde ich folgende Struktur vorschlagen:
- Einleitung mit erster Eingrenzung, Verweis auf ggf. eigenen Artikel zur Geschichte
- Rechtswissenschaft: Forschungsgegenstand, "Ursprüngliche Ausrichtung" sollte m.E. aufgrund eines geringen Mehrwert kurz gehalten und ggf. in einem Artikel zur Rechtsgeschichte vertieft (und verlinkt) werden.
- Rechtswissenschaftliche Methodik (inkl. Rechtsdogmatik)
- Beziehungen zu anderen Disziplinen und deren Bedeutung für die Rechtswissenschaft; z.B. durch Einbezug von Erkenntnisse in Interpretation / Auslegung. (zur Verdeutlichung Rolle von Gutachten und soziologischen Erkenntnissen in der Rechtsanwendung als Beispiel?)
- Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis
- (Befähigung zum Richteramt)
- (Staatliche Studiengänge im Verhältnis zu Bachelor / Master)?
- --Oraclekid12 (Diskussion) 00:47, 3. Apr. 2024 (CEST)
Der Artikel wurde heute angelegt und beschäftigt sich mit dem im Artikel 15 GG erwähnten Begriff "Vergesellschaftung". Der Artikel ist nicht lexikalisch. --Neudabei (Diskussion) 21:35, 21. Nov. 2023 (CET)
- Da es schon Artikel zu diversen Grundgesetz-Artikeln gibt, wäre das Lemma Artikel 15 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland passend, das auf Eigentum (Deutschland)#Sozialisierung, Art. 15 GG verlinkt. Von dort geht es weiter zu Verstaatlichung. Das Lemma Vergesellschaftung (Wirtschaft) ist daher überflüssig. Auch inhaltlich bringt der Artikel wenig Neues. LA wäre wohl angemessen. R2Dine (Diskussion) 08:19, 22. Nov. 2023 (CET)
- Hier scheint mir ein Missverständnis vozuliegen. Eine Enteignung ist ein Instrument zur Überführung von Eigentum und wird in Artikel 14 GG kodiert. Das Konzept Verstaatlichung ist nicht mit dem Konzept Vergesellschaftung gleichzusetzen, da eine Vergesellschaftung nicht auf die Überführung von Eigentum abzielt, sondern auf eine "andere Form des Wirtschaftens". (So steht es in einem Fachaufsatz.) Was unter einer Vergesellschaftung zu verstehen ist, ist unklar, da noch nie ein Gesetzt nach Art. 15 GG verabschiedet wurde - es gibt aber einen Diskurs hierzu. Da Eigentumsfragen bei Artikel 15 GG nicht im Fordergrund stehen, sind die genannten Lemmata ungeeignet. Es gibt den Rechtbegriff Enteignung und es gibt den Rechtsbegriff Vergesellschaftung. Beides scheint mir lemmawürdig. --Neudabei (Diskussion) 10:46, 22. Nov. 2023 (CET)
- Bitte mal hier schauen: Liste der Artikel des Grundgesetzes. Leider gibt es keinen eigenen Artikel zu Art. 14 GG, obwohl es systematisch wünschenswert wäre. Das macht es jedoch nicht richtiger, zu Art. 15 auch keinen anzulegen. Da das Lemma bereits existiert (siehe Artikel 15 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), sollte es jetzt mit passendem Inhalt gefüllt werden und evtl. links im Fließtext enthalten. Die WL zu Eigentum (Deutschland) ist in der Tat unglücklich. R2Dine (Diskussion) 12:44, 22. Nov. 2023 (CET)
- Ich habe mal durch Änderung der WL demonstriert, was ich meine. R2Dine (Diskussion) 13:13, 22. Nov. 2023 (CET)
- Ich sehe, was du meinst. Nun geht es im Artikel nicht nur um Artikel 15, sondern auch um die Weimarer Verfassung und vor allem um das Konzept. Ich finde eine Rückberschiebung mit Anpassung der einleitenden Definition gelungener. --Neudabei (Diskussion) 13:33, 22. Nov. 2023 (CET)
- Gewisse historische Bemerkungen und vor allem zum Sinn und Zweck bzw. der Tragweite und Bedeutung einer Regelung gehören durchaus dazu. R2Dine (Diskussion) 14:24, 22. Nov. 2023 (CET)
- Bei der Enteignung gehen wir auch andersherum vor. Enteigungen und Vergesellschaften sind ja auch nicht auf die nach dem GG verfasste Bundesrepublik Deutschland beschränkt. --Neudabei (Diskussion) 14:39, 22. Nov. 2023 (CET)
- Ich habe das jetzt einmal umgesetzt. --Neudabei (Diskussion) 15:17, 22. Nov. 2023 (CET)
- Bei der Enteignung gehen wir auch andersherum vor. Enteigungen und Vergesellschaften sind ja auch nicht auf die nach dem GG verfasste Bundesrepublik Deutschland beschränkt. --Neudabei (Diskussion) 14:39, 22. Nov. 2023 (CET)
- Gewisse historische Bemerkungen und vor allem zum Sinn und Zweck bzw. der Tragweite und Bedeutung einer Regelung gehören durchaus dazu. R2Dine (Diskussion) 14:24, 22. Nov. 2023 (CET)
- Ich sehe, was du meinst. Nun geht es im Artikel nicht nur um Artikel 15, sondern auch um die Weimarer Verfassung und vor allem um das Konzept. Ich finde eine Rückberschiebung mit Anpassung der einleitenden Definition gelungener. --Neudabei (Diskussion) 13:33, 22. Nov. 2023 (CET)
- Ich habe mal durch Änderung der WL demonstriert, was ich meine. R2Dine (Diskussion) 13:13, 22. Nov. 2023 (CET)
- Bitte mal hier schauen: Liste der Artikel des Grundgesetzes. Leider gibt es keinen eigenen Artikel zu Art. 14 GG, obwohl es systematisch wünschenswert wäre. Das macht es jedoch nicht richtiger, zu Art. 15 auch keinen anzulegen. Da das Lemma bereits existiert (siehe Artikel 15 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), sollte es jetzt mit passendem Inhalt gefüllt werden und evtl. links im Fließtext enthalten. Die WL zu Eigentum (Deutschland) ist in der Tat unglücklich. R2Dine (Diskussion) 12:44, 22. Nov. 2023 (CET)
- Hier scheint mir ein Missverständnis vozuliegen. Eine Enteignung ist ein Instrument zur Überführung von Eigentum und wird in Artikel 14 GG kodiert. Das Konzept Verstaatlichung ist nicht mit dem Konzept Vergesellschaftung gleichzusetzen, da eine Vergesellschaftung nicht auf die Überführung von Eigentum abzielt, sondern auf eine "andere Form des Wirtschaftens". (So steht es in einem Fachaufsatz.) Was unter einer Vergesellschaftung zu verstehen ist, ist unklar, da noch nie ein Gesetzt nach Art. 15 GG verabschiedet wurde - es gibt aber einen Diskurs hierzu. Da Eigentumsfragen bei Artikel 15 GG nicht im Fordergrund stehen, sind die genannten Lemmata ungeeignet. Es gibt den Rechtbegriff Enteignung und es gibt den Rechtsbegriff Vergesellschaftung. Beides scheint mir lemmawürdig. --Neudabei (Diskussion) 10:46, 22. Nov. 2023 (CET)
Moin, ist das aus Eurer Sicht ein enzyklopädischer Artikel? Siehe auch die Diskussionsseite und Scoring. Grüße --Millbart talk 17:12, 5. Dez. 2023 (CET)
- Der Artikel sollte mit Scoring (Marketing) desselben Verfassers zusammengelegt werden. R2Dine (Diskussion) 10:05, 7. Dez. 2023 (CET)
- Hi, ich wäre eher für eine Verschiebung auf Scoring (Datenschutz) und eine Auslagerung der rechtlichen Teile aus Kreditscoring dorthin. Lustig, dass das hier jetzt aufploppt – just heute entscheidet der EuGH zu dem Thema. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:16, 7. Dez. 2023 (CET)
- Eben, die EuGH-Ansicht zur Vereinbarkeit von Schufa-Verfahren/§ 31 BDSG mit Art. 22 DSGVO und das Thema Verbraucherschutz fehlen völlig, vgl. EuGH-Generalanwalt: Das automatisierte SCHUFA-Scoring-Verfahren verstößt gegen geltendes Recht und Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft, S. 4: Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 31 BDSG zur Absicherung von Kreditscoring-Verfahren wegen Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH. R2Dine (Diskussion) 10:35, 7. Dez. 2023 (CET)
- Hi, ich wäre eher für eine Verschiebung auf Scoring (Datenschutz) und eine Auslagerung der rechtlichen Teile aus Kreditscoring dorthin. Lustig, dass das hier jetzt aufploppt – just heute entscheidet der EuGH zu dem Thema. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:16, 7. Dez. 2023 (CET)
Aussagen generell ohne Bezug auf bestimmte Rechtsordnung. Genannte BGH-Entscheidung zu anderem Bereich. Widerspruch zu Unfallflucht (Deutschland). Überhaupt feststehender Begriff? --Pistazienfresser (Diskussion) 18:32, 9. Jan. 2024 (CET)
- Das ist kein Begriff, insbes. auch kein Rechtsbegriff, sondern eine Kurzbeschreibung für diverse Schäden bei denen es zu bestimmten Rechtsfolgen kommt oder nicht kommt. Die jeweilige Definition, insbes. die Wertgrenze, ist nicht notwendig für alle betroffenen Rechtsnormen und -anwendungsgebiete (etwa Unfallflucht, Ersatzfähigkeit von SV-Gutachten, Pflicht zum polizeilichen Einschreiten) gleich, erst recht nicht in allen Staaten bzw. Bundesländern. --Hajo-Muc (Diskussion) 00:15, 14. Jan. 2024 (CET)
Spolieneinrede[Quelltext bearbeiten]
Nachdem die BKS Spolium auf den QS-Seiten aufgetaucht ist, habe ich mich mit dem Artikel zur Spoilienklage beschöftigt, aber zur Spoilieneinrede habe ich Schwierigkeiten das Deutsch zu verstehen. "Mittels der Spolieneinrede kann der Beklagte jede [auch einen andern Gegenstand betreffende] Klage des Spoliators (Besitzentziehenden) so lange von sich abwenden, bis er die ihm gewaltsam entzogene Sache wiedererlangt hat." [1] Wer klagt da gegen wen? Ist der Beklagte in einer Klage zur Wiederherstellung des Besitzes nicht derselbe wie der besitzentziehende Spoliator? --Gunnar (Diskussion) 17:54, 17. Mär. 2024 (CET)
- Soweit ich die Verweise auf das HRW richtig verstanden habe, ist dem Autor da ein Lapsus unterlaufen. Spolienrecht ist das Recht auf den Nachlass eines Geistlichen, die Spolienklage ist hingegen die Klage auf Rückgabe unrechtmäßig entzogenen Besitzes. Diesen Anspruch gibt es unter der Rubrik Besitzschutz auch noch im BGB. Zur Spolieneinrede ein Beispiel A verkauft B einen Tisch und einen Stuhl. B nimmt sich (ohne Einverständnis/mit Gewalt) den Stuhl und verklagt A auf Übergabe des Tisches. Mit der Spolieneinrede kann A die Herausgabe des Tisches so lange verweigern, bis er den Stuhl zurück bekommt (den er dann natürlich dann, wenn der Kauf Bestand hat, wieder B übergeben muss). --Hajo-Muc (Diskussion) 01:51, 18. Mär. 2024 (CET)
- Das Spolium/Spolienrecht (von lat. spolieren = berauben, plündern, entziehen) hat offensichtlich zwei Bedeutungen: es bedeutete einerseits so viel wie die seit dem 1.1.1900 in §§ 861 ff. BGB geregelte verbotene Eigenmacht (widerrechtliche, eigenmächtige Entsetzung, Verdrängung aus einem Besitz), andererseits gibt (gab) es (im Kirchenrecht) den dem Spolienrecht unterworfenen Nachlass eines katholischen Geistlichen (Vorrecht, Anspruch auf die Einziehung des (insb. beweglichen) Nachlasses der (ohne Testament) verstorbenen katholischen Geistlichen, va. durch den Papst bzw. die Kirche). Beides hat etymologisch mit "sich bemächtigen" zu tun, betrifft aber zwei unterschiedliche Sachverhalte. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:08, 18. Mär. 2024 (CET)
- Ich habe das jetzt in die Artikel Spolienklage und Spolienrecht sowie auf der BKS Spolium eingearbeitet. R2Dine (Diskussion) 13:21, 18. Mär. 2024 (CET)
- Das Spolium/Spolienrecht (von lat. spolieren = berauben, plündern, entziehen) hat offensichtlich zwei Bedeutungen: es bedeutete einerseits so viel wie die seit dem 1.1.1900 in §§ 861 ff. BGB geregelte verbotene Eigenmacht (widerrechtliche, eigenmächtige Entsetzung, Verdrängung aus einem Besitz), andererseits gibt (gab) es (im Kirchenrecht) den dem Spolienrecht unterworfenen Nachlass eines katholischen Geistlichen (Vorrecht, Anspruch auf die Einziehung des (insb. beweglichen) Nachlasses der (ohne Testament) verstorbenen katholischen Geistlichen, va. durch den Papst bzw. die Kirche). Beides hat etymologisch mit "sich bemächtigen" zu tun, betrifft aber zwei unterschiedliche Sachverhalte. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:08, 18. Mär. 2024 (CET)
Bitte drüber schauen. Das liest sich, auch wenn es durch eine Quelle belegt ist (sein soll?), nach Ansicht eines außenstehenden Laien so, als hätte das ein wütender Schreiber verfasst, der vor dem BSG irgendwann einmal unterlegen ist, und nicht wie ein enzyklopädischer Text. --Blaues-Monsterle (Diskussion) 09:56, 20. Mär. 2024 (CET)
- Interessanter Aspekt, aber in der jetzigen Form nicht WP-tauglich. Trage gerne zur QS bei, nur nicht heute :) Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:59, 20. Mär. 2024 (CET)
In der allgemeinen QS wurden Lücken angemerkt und das Lemma infrage gestellt, mit dem Hinweis, dies sei ggf. besser hier aufgehoben. Bitte prüfen. --Alossola (Diskussion) 12:46, 18. Mai 2024 (CEST)