Artikel 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, wenn es eine Produktion ist, in der Gedanken oder Gefühle auf kreative Weise ausgedrückt werden und die im literarischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder musikalischen Bereich liegt. Japanische Gerichte haben entschieden, dass ein Textlogo urheberrechtlich geschützt sein muss, wenn es ein künstlerisches Erscheinungsbild hat, das künstlerische Wertschätzung verdient. Logos, die nur aus geometrischen Formen und Texten bestehen, sind im Allgemeinen nicht urheberrechtlich geschützt. Siehe COM:TOO Japan für weitere Informationen.
Diese Datei enthält weitere Informationen (beispielsweise Exif-Metadaten), die in der Regel von der Digitalkamera oder dem verwendeten Scanner stammen. Durch nachträgliche Bearbeitung der Originaldatei können einige Details verändert worden sein.